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Fernseher im Hotelzimmer

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Illustration

Keine GEMA-Abgabe bei Zimmerantennen

Der Fall

Ein Hotelbetreiber stattete die Gästezimmer mit Fernsehgeräten aus, welche über eine Zimmerantenne zum Empfang von Programmen über DVB-T betrieben werden konnten. Die GEMA klagte gegen den Hotelier Gebühren ein.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) schmetterte die Klage der GEMA jedoch ab. Ein Hotelier, der Geräte und Einrichtungen zur Verfügung stellt, die eine Wiedergabe von Werken und Leistungen ermöglichen, gibt selbst die Fernsehsendungen nicht wieder und schuldet daher keine GEMA-Gebühren (Urteil vom 17.12.2015, I ZR 21/14). Leitet der Betreiber eines Hotels die Sendesignale von Fernsehprogrammen hingegen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiter, liegt eine Handlung der Wiedergabe vor und es können GEMA-Gebühren entstehen.

Stand: 29. März 2016

Bild: peshkova - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Steuerkanzlei Volker Haag
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