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Hotelkosten weiterberechnen

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Ermäßigter Steuersatz

Auf Übernachtungsleistungen der Gastwirte und Hoteliers wird bekanntlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % fällig. Berechnen Auftraggeber Übernachtungskosten als Spesen ihren Auftragnehmern weiter (z. B. von Kundendiensteinsätzen, Bauprojekten, Beratungen usw.), ist auf die Übernachtungskosten ein Mehrwertsteuersatz von 19 % zu verrechnen. Denn es werden dem Auftragnehmer Kosten weiterberechnet und keine Übernachtungsleistungen verschafft.

Berechnungsweise

Die richtige Berechnungsweise muss daher wie folgt sein: Zunächst sind 7 % Vorsteuer aus der Hotelrechnung herauszurechnen. Auf den Nettobetrag müssen 19 % Mehrwertsteuer draufgeschlagen und an den Auftragnehmer weiterberechnet werden.

Stand: 26. März 2018

Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns:

Als Steuerberater in Dunningen aus dem Raum Rottweil bieten wir neben der klassischen Steuerberatung auch Gründungsberatung, Buchhaltung, Jahresabschluss und viele weitere Leistungen an. Als digitale Kanzlei ermöglichen wir unseren Mandanten, durch modernste Methoden den Arbeitsaufwand bestmöglich zu reduzieren. Sie haben weitere Fragen? Dann kontaktieren Sie uns einfach, wir sind gerne für Sie da! 

Steuerkanzlei Volker Haag
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