Zusätzliche Beitragspflicht
Hoteliers und Gastronomen zahlen nicht nur Rundfunkgebühren für ihre Betriebsstätte, sondern auch noch extra für ihre Hotelzimmer. Dies ergibt sich aus dem seit 1.1.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder.
Verfassungsrechtlich zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jetzt entschieden, dass die Erhebung dieser zusätzlichen Rundfunkgebühren verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, soweit der Hotelier/Gastronom seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern zur Verfügung stellt (27.9.2017, 6 C 32.16). Dasselbe gilt auch, wenn nur ein Internetzugang zur Verfügung steht. Die Möglichkeit, in den Hotelzimmern Fernsehen und Radio hören zu können, sei ein preisbildender Umstand und stellt für den Hotelbetreiber einen zusätzlichen Vorteil dar, so das Gericht.
Stand: 26. März 2018