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BMF-Schreiben für entnommene Speisen und Getränke

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Pauschbeträge

Entnimmt die Gastronomin bzw. der Gastronom Speisen und Getränke aus dem Betrieb für den privaten Konsum, ist die Sachentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern für die entnommenen Waren ein Vorsteuerabzug erfolgte (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Der Entnahmewert erhöht darüber hinaus den einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Damit der Gastronom für Steuerzwecke nicht jedes Getränk und jedes Lebensmittel einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen muss, veröffentlicht die Finanzverwaltung jährlich Pauschbeträge, welche als Entnahmewerte für den privaten Konsum angesetzt werden können. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich jeweils Gewinn erhöhend aus.

Pauschbeträge 2024

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 12.2.2024 (IV D 3 - S 1547/19/10001 :005) gelten in 2024 folgende Jahreswerte pro Person ohne Umsatzsteuer: Für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen gilt ein Jahresbetrag von € 3.976,00. Der Jahresbetrag unterteilt sich in folgende Teilbeträge: € 2.253,00 für Abgaben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (alle Speisen) und € 1.723,00 für Getränke (voller Umsatzsteuersatz). Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, beträgt der Jahrespauschalwert pro Person ohne Umsatzsteuer € 2.415,00. Davon entfallen € 1.399,00 auf Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und € 1.016,00 auf Getränke bzw. Wertabgaben zum vollen Umsatzsteuersatz.

Kinder

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Für Kinder bis zu 2 Jahren müssen keine Beträge berücksichtigt werden.

Stand: 25. September 2024

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Erscheinungsdatum:

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Steuerkanzlei Volker Haag
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