Steuernews-TV April 2023
Die meisten Steuerpflichtigen sowie Kapitalanleger zahlen seit 1995 auf die zu entrichtende Einkommensteuer bzw. Abgeltungsteuer einen Solidaritätszuschlag dazu. Die Rechtmäßigkeit einer weiteren Erhebung dieser Sonderabgabe wurde jedoch heftig diskutiert. Nach Auffassung des BFH ist der Solidaritätszuschlag aber nicht verfassungswidrig. Ihr Update jetzt in Steuernews-TV.
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Aktuelles BFH-Urteil: Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig
Die meisten Steuerpflichtigen sowie Kapitalanleger zahlen seit 1995 auf die zu entrichtende Einkommensteuer bzw. Abgeltungsteuer einen Solidaritätszuschlag dazu. Der Zuschlagsatz beträgt 5,5 %. Die Rechtmäßigkeit einer weiteren Erhebung dieser Sonderabgabe wurde jedoch heftig diskutiert. Unter anderem kam der Bundesrechnungshofpräsident in einem Gutachten zu dem Schluss, dass der Grund für die Einführung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe Ende des Jahres 2019 mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II weggefallen ist.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Solidaritätszuschlag aber nicht verfassungswidrig
Ein Ehepaar klagte vor dem BFH gegen Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020. Der BFH wies die Klage ab, der Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 sei noch nicht verfassungswidrig. Über 2022 und Folgejahre hatte der BFH nicht zu entscheiden. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags beeinträchtigt die Finanzordnung nicht in verfassungswidriger Weise. Auch eine mögliche Umwidmung des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke hielt der BFH für rechtmäßig.