Steuernews-TV August 2022
Die Finanzverwaltung unterstützt Hilfeleistungen an Ukraine-Flüchtlinge auch steuerlich. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 17.3.2022 gelten bis 31.12.2022 Sonderregelungen und -vereinfachungen für Spenden, Betriebsausgabenabzüge und Arbeitslohnspenden. Wie diese genau aussehen, erfahren Sie wie immer hier bei uns in Steuernews-TV.
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Textabschrift des Videos (Transkription)
Steuerliche Sondermaßnahmen für Ukraine-Hilfen
Die Finanzverwaltung unterstützt Hilfeleistungen an Ukraine-Flüchtlinge auch steuerlich. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 17.3.2022 gelten bis 31.12.2022 Sonderregelungen und -vereinfachungen für Spenden, Betriebsausgabenabzüge und Arbeitslohnspenden. Für den Sonderausgabenabzug von Spenden für die Ukraine gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen können in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Steuerwirksam zugewendet werden können u.a. Wirtschaftsgüter, sonstige betriebliche Nutzungen oder Geld. Verzichten einzelne Arbeitnehmer auf einen Teil des Lohnes und beteiligen sich diese so an den Hilfsmaßnahmen des Arbeitgebers, bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz. Die sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflichten bleiben allerdings für Lohnspenden bestehen.