Steuernews-TV Dezember 2020
Im Rahmen des 2. Familienentlastungsgesetzes sollen Familien gestärkt und die kalte Progression teilweise ausgeglichen werden. Welche Kindergelder und Kinderfreibeträge sind vorgesehen? Wie hoch ist der Grundfreibetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 und 2022? Und welche Einkommensgrenzen gelten für Spitzensteuersatz und Reichensteuer. Die wichtigsten Neuerungen jetzt in Steuernews-TV!
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Zweites Familienentlastungsgesetz: Wer bekommt wie viel Geld?
Im Rahmen des zweiten Familienentlastungsgesetzes sollen Familien gestärkt und die kalte Progression teilweise ausgeglichen werden. Folgende Gelder und Freibeträge sind vorgesehen:
- Ab 1.1.2021 steigt das Kindergeld pro Kind und Monat um 15,00 Euro.
- von € 204,00 auf € 219,00 für das erste und zweite Kind
- von € 210,00 auf € 225,00 für das dritte Kind
- von € 235,00 auf € 250,00 für das vierte und weitere Kind
- Ebenso angehoben werden die Kinderfreibeträge, und zwar in Summe auf 8.388,00 Euro, wodurch sich auch eine Erhöhung der Freibeträge je Elternteil ergibt.
- Kinderfreibetrag je Elternteil neu € 2.730,00
- Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil neu € 1.464,00
- Zum teilweisen Ausgleich der kalten Progression wird der Grundfreibetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von € 9.408,00 auf € 9.696,00 und nochmals ab 2022 von € 9.696,00 auf € 9.984,00 angehoben.
- Außerdem werden die übrigen Eckwerte im Einkommensteuertarif für 2021 und 2022 nach rechts verschoben und die Einkommensgrenzen für Spitzensteuersatz und Reichensteuer erhöht.
- Spitzensteuersatz ab € 57.919,00 (bisher € 57.052,00)
- Reichensteuer ab € 274.613,00 (bisher € 270.501,00)