Steuernews-TV Juni 2022
Sowohl Eigentümer von im Inland gelegenen Grundstücken als auch Erbbauberechtigte sind zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Welche Angaben sind für die Ermittlung der neuen Grundstückswerte erforderlich? Erfahren Sie jetzt mehr dazu in Steuernews-TV.
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5 Tipps für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer
Sowohl Eigentümer von im Inland gelegenen Grundstücken, darunter fallen u. a. Wohnungseigentum, Ein- bzw. Zweifamilienhäuser oder Teileigentum, als auch Erbbauberechtigte sind zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Welche Angaben sind für die Ermittlung der neuen Grundstückswerte erforderlich?
- Bei Wohngrundstücken sind anzugeben: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes
- Für im Sachwertverfahren zu bewertende Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke muss die Brutto-Grundfläche = Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes ermittelt werden.
- Zur Brutto-Grundfläche zählen u. a. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Bekleidungen, Putz oder Außenschalen. Nicht hinzuzurechnen sind z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und Dachstege sowie Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen.
- Die maßgeblichen Bodenrichtwerte zum 1.1.2022 können bei den Gutachterausschüssen der Städte bzw. Gemeinden oder online über das Bodenrichtwertinformationssystem der Länder www.bodenrichtwerte-boris.de abgefragt werden.
- Die Feststellungserklärungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben und können ab 1.7.2022 über das Online-Finanzamt www.elster.de erstellt und übermittelt werden.