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Wann sind kleinere Photovoltaikanlagen steuerbefreit?

Steuernews-TV Mai 2023

Die Finanzverwaltung räumte bislang Betreibern kleinerer Anlagen bis zu 10 Kilowatt auf Antrag einen Verzicht auf die steuerliche Erfassung ein. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 gelten nun Neuregelungen. Erfahren Sie jetzt mehr dazu in Steuernews-TV.

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Wann sind kleinere Photovoltaikanlagen steuerbefreit?

Einnahmen aus dem Verkauf des mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Stroms an den örtlichen Netzbetreiber stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Bei Betreibern größerer Anlagen fallen auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer an.

Die Finanzverwaltung räumte bislang Betreibern kleinerer Anlagen bis zu 10 Kilowatt auf Antrag einen Verzicht auf die steuerliche Erfassung ein. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 gelten nun folgende Neuregelungen, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage:

  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Art der Verwendung des erzeugten Stromes und auch dann, wenn der Strom vollständig an den Netzbetreiber verkauft oder zum Aufladen eines betrieblich genutzten E-Autos verwendet wird.
  • Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt sind steuerfrei.
  • Anlagen auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden sind rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei, wenn die Bruttoleistung 30 Kilowatt nicht überschreitet.
  • Anlagen auf oder an sonstigen Gebäuden (Mischgebäuden 2) sind steuerfrei, sofern die installierte Bruttoleistung 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet.
  • Die Werte gelten für jede einzelne Anlage. Für mehrere Anlagen gilt eine maximale Grenze von 100 Kilowatt pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmerschaft.
  • Eine Abschreibung der Anschaffungskosten ist auch weiterhin nicht möglich.
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